Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und den anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen.
Energiefinanzierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle