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§ 2 EntsorgFondsGZVereinnV

Vornahme von Zahlungen

(1)

Der Einzahlende leistet Einzahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz ausschließlich auf das mitgeteilte Konto.

(2)

Bei Vornahme der Zahlung sind im Verwendungszweck anzugeben:

  1. 1.

    Einzahlender einschließlich der Angabe der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nach Anhang 2 des Entsorgungsfondsgesetzes, für die die Zahlung geleistet wird,

  2. 2.

    Zahlungszweck einschließlich der Angabe der rechtlichen Grundlage der Zahlung nach dem Entsorgungsfondsgesetz (Tilgungsbestimmung).

Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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