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§ 4 EntsorgFondsGZVereinnV

Schriftliche Zahlungsaufforderung

Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu. In der Zahlungsaufforderung sind anzugeben:

  1. 1.

    wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung,

  2. 2.

    Höhe des zu zahlenden Betrags,

  3. 3.

    Frist für die Leistung der Zahlung.

Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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