Die Höhe der Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes wird nach der Deutschen Zinsmethode (30/360) berechnet.
Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle