Gesetze › EnWG › Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren› Abschnitt 5 Sanktionen, Bußgeldverfahren § 101 EnWG Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen. Energiewirtschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid § 102 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte