Gesetze › EnWG › Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren› Abschnitt 7 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren § 108 EnWG Ausschließliche Zuständigkeit Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich. Energiewirtschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof § 109 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich