Gesetze › EnWG › Teil 10 Evaluierung, Schlussvorschriften § 113 EnWG Laufende Wegenutzungsverträge Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt. Energiewirtschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung § 113a Überleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen