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§ 2 EnWG

Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen

(1)

Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.

(2)

Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14, unberührt.

Energiewirtschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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