Gesetze › EnWG › Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs› Abschnitt 3a Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen § 28e EnWG Grundsätze der Netzkostenermittlung Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden. Energiewirtschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 28d Anwendungsbereich § 28f Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur