Gesetze › EnWG › Teil 3a Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit § 35i EnWG Anwendungsbestimmung Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. § 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden. Energiewirtschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 35h Verordnungsermächtigung § 35j Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern