Gesetze › EnWG › Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 3a EnWG Verhältnis zum Eisenbahnrecht Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist. Energiewirtschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Genehmigung des Netzbetriebs