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§ 3a EnWG

Verhältnis zum Eisenbahnrecht

Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist.

Energiewirtschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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