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§ 89 EnWG

Beteiligtenfähigkeit

Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.

Energiewirtschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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