Gesetze › EPPSG § 5 EPPSG Verzicht auf Rückforderungen Entfällt nachträglich mindestens eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Energiepreispauschale, so darf die Energiepreispauschale nicht zurückgefordert werden. Studierenden-Energiepreispauschalengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Nichtberücksichtigung bei einkommensabhängigen Leistungen, im Beitragsrecht und bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Pfändungsschutz § 6 Rechtsweg