Gesetze › EPPSG § 6 EPPSG Rechtsweg Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich. Studierenden-Energiepreispauschalengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Verzicht auf Rückforderungen § 7 Inkrafttreten