Gesetze › EPSPV › Teil 2 Prüfungskommission § 4 EPSPV Ausschluss Wer Vorgesetzter eines Prüflings ist oder in demselben Unternehmen wie der Prüfling tätig ist, darf nicht Mitglied der Prüfungskommission sein. Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Berufung der Mitglieder; Zusammensetzung § 5 Verschwiegenheit