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§ 5 EPSPV

Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer haben über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Behörde.

Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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