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§ 7 EPSPV

Prüfungstermine und Prüfungsorte

(1)

Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.

(2)

Der Leiter der Prüfungskommission setzt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich oder elektronisch bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Ablauf der Prüfung.

Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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