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§ 6 EPSPV

Unabhängigkeit; Unparteilichkeit

Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Entscheidung unabhängig und bei ihrer Beurteilung an Weisungen der zuständigen Behörde nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit verpflichtet.

Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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