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§ 23 EPSV

Fortbildung und Erfahrungsaustausch

Der Prüfsachverständige hat sich in den Fachgebieten, für die er anerkannt ist, regelmäßig, mindestens einmal jährlich, fortzubilden und den Erfahrungsaustausch zu pflegen.

Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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