Gesetze › EPSV › Teil 4 Pflichten der Prüfsachverständigen § 23 EPSV Fortbildung und Erfahrungsaustausch Der Prüfsachverständige hat sich in den Fachgebieten, für die er anerkannt ist, regelmäßig, mindestens einmal jährlich, fortzubilden und den Erfahrungsaustausch zu pflegen. Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22 Auskunftspflichten § 24 Überwachung