Gesetze › EPSV › Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 3 EPSV Zuständige Behörde Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen gemäß den Teilen 2 und 5. Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen § 4 Anerkennungsvoraussetzungen