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§ 2 ErbbauV

Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:

  1. 1.

    die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;

  2. 2.

    die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;

  3. 3.

    die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;

  4. 4.

    eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);

  5. 5.

    eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;

  6. 6.

    die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;

  7. 7.

    eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.

Erbbaurechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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