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§ 3 ErbbauV

Der Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden; der Eigentümer kann verlangen, daß das Erbbaurecht einem von ihm zu bezeichnenden Dritten übertragen wird.

Erbbaurechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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