Gesetze › ErbbauV › IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung› 2. Zwangsversteigerung› b) des Grundstücks § 25 ErbbauV Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Erbbaurechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 24 § 26