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§ 26 ErbbauV

Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

Erbbaurechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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