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§ 3 ERPVwG

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens bestimmt sich nach dem Sitz der obersten Verwaltungsstelle.

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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