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§ 4 ERPVwG

(1)

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2)

Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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