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§ 23 ErsatzbaustoffV

Ersatzbaustoffkataster

Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe wird von der zuständigen Behörde in einem Kataster dokumentiert. In das Kataster sind die Angaben der Vor- und der Abschlussanzeige aufzunehmen.

Ersatzbaustoffverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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