Gesetze › ErstrG › Teil 1 Erstreckung› Abschnitt 2 Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf das übrige Bundesgebiet› Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für Marken § 24 ErstrG Schutzdauer Auf die Berechnung der Dauer des Schutzes von nach § 4 erstreckten Marken ist § 9 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes anzuwenden. Erstreckungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 Bekanntmachung angemeldeter Marken, Widerspruch § 25 Übertragung einer Marke, Warenzeichenverbände