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§ 9 ErwSÜAG

Bindungswirkung der Anerkennungsfeststellung

Die Feststellung nach Artikel 23 des Übereinkommens, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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