Gesetze › ESBO § 11 ESBO Bahnübergänge Die Vorschriften des § 11 und der Anlage 4 der EBO gelten entsprechend. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Gleisabstand § 12 Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen