Gesetze › ESBO § 12 ESBO Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen Die Vorschriften des § 12 der EBO gelten entsprechend. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Bahnübergänge § 13 Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname