Gesetze › ESBO § 44 ESBO Mitfahren im Führerraum Die Vorschriften des § 44 der EBO gelten entsprechend. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 43 Sichern stillstehender Fahrzeuge § 45 Besetzen der Triebfahrzeuge