Gesetze › ESBO § 43 ESBO Sichern stillstehender Fahrzeuge Die Vorschriften des § 43 der EBO gelten entsprechend. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 Rangieren, Hemmschuhe § 44 Mitfahren im Führerraum