Gesetze › ESchG § 10 ESchG Freiwillige Mitwirkung Niemand ist verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an ihnen mitzuwirken. Embryonenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Arztvorbehalt § 11 Verstoß gegen den Arztvorbehalt