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§ 11 ESchG

Verstoß gegen den Arztvorbehalt

(1)

Wer, ohne Arzt zu sein,

  1. 1.

    entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt,

  2. 2.

    entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder

  3. 3.

    entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)

Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.

Embryonenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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