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§ 22 ESiV

Informationspflicht im Fall eines Fahrzeugaustausches

Tauschen Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander ein Fahrzeug aus, übermitteln die nach § 21 Absatz 1 verpflichteten Betroffenen einander alle für einen sicheren Betrieb relevanten Informationen.

Eisenbahn-Sicherheitsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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