Informationspflicht im Fall eines Fahrzeugaustausches
Tauschen Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander ein Fahrzeug aus, übermitteln die nach § 21 Absatz 1 verpflichteten Betroffenen einander alle für einen sicheren Betrieb relevanten Informationen.
Eisenbahn-Sicherheitsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle