Gesetze › EStG › XIII. Mobilitätsprämie § 109 EStG Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Mobilitätsprämie näher zu regeln. Einkommensteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 108 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung § 110 Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019