AdvoCite

§ 115 EStG

Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

(1)

Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.

(2)

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.

Einkommensteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved