Gesetze › EStG › III. Veranlagung § 28 EStG Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist. Einkommensteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 27 §§ 29 und 30