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§ 7 ESVG

Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen nach § 6 erlassene Verwaltungsakte oder gegen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 erlassene Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wirkung.

Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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