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Art. 3 Brüssel IIb-VO
Allgemeine Zuständigkeit
Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
- a)
in dessen Hoheitsgebiet
- i)
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- ii)
die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- iii)
der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- iv)
im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- v)
der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
- vi)
der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, oder
- i)
- b)
dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen.