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Art. 83 Brüssel IIb-VO

Kosten der Zentralen Behörden

(1)

Die Unterstützung durch die Zentralen Behörden nach dieser Verordnung erfolgt unentgeltlich.

(2)

Jede Zentrale Behörde trägt die Kosten, die ihr selbst durch die Anwendung dieser Verordnung entstehen.

Verordnung über die Zuständigkeit in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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