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Art. 1 EuBewVO

Anwendungsbereich

(1)

Diese Verordnung gilt in Zivil- oder Handelssachen, in denen das Gericht eines Mitgliedstaats nach seinem innerstaatlichen Recht

  1. a)

    das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersucht oder

  2. b)

    darum ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweis erheben zu dürfen.

(2)

Um Beweisaufnahme darf nicht ersucht werden, wenn die Beweise nicht zur Verwendung in einem bereits eingeleiteten oder einem gerichtlichen Verfahren bestimmt sind, dessen Eröffnung geprüft wird.

Europäische Beweisaufnahmeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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