AdvoCite

ErwGr. 15 EuBewVO

Ersuchen um Beweisaufnahme sollten rasch erledigt werden. Kann ein Ersuchen innerhalb von 90 Tagen nach Eingang beim ersuchten Gericht nicht erledigt werden, so sollte das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht hiervon unter Angabe der Gründe, die einer zügigen Erledigung des Ersuchens entgegenstehen, in Kenntnis setzen.

Europäische Beweisaufnahmeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved