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ErwGr. 19 EuBewVO

Die Beauftragten des ersuchenden Gerichts sollten bei der Beweisaufnahme zugegen sein können, wenn das mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vereinbar ist, um die Beweise besser würdigen zu können. Sie sollten ebenfalls das Recht haben, die Beteiligung an der Beweisaufnahme zu beantragen — wobei die vom ersuchten Gericht nach Maßgabe seines nationalen Rechts festgelegten Bedingungen zu beachten sind —, damit sie an der Beweisaufnahme aktiver mitwirken können.

Europäische Beweisaufnahmeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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