Gesetze › EuGüVO › Kapitel III ANZUWENDENDES RECHT Art. 20 EuGüVO Universelle Anwendung Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Europäische Güterrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 19 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen Art. 21 Einheit des anzuwendenden Rechts