Gesetze › EuGüVO › Kapitel III ANZUWENDENDES RECHT Art. 21 EuGüVO Einheit des anzuwendenden Rechts Das gesamte Vermögen der Ehegatten unterliegt ungeachtet seiner Belegenheit dem gemäß Artikel 22 oder 26 auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht. Europäische Güterrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 20 Universelle Anwendung Art. 22 Rechtswahl