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Art. 21 EuGüVO

Einheit des anzuwendenden Rechts

Das gesamte Vermögen der Ehegatten unterliegt ungeachtet seiner Belegenheit dem gemäß Artikel 22 oder 26 auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht.

Europäische Güterrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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