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ErwGr. 64 EuGüVO

Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über den ehelichen Güterstand nach Maßgabe dieser Verordnung sollte in keiner Weise die Anerkennung der Ehe implizieren, die dem ehelichen Güterstand, der Anlass zu der Entscheidung gegeben hat, zugrunde liegt.

Europäische Güterrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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