Gesetze › EuGüVO › Erwägungsgründe ErwGr. 65 EuGüVO Das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und den bilateralen oder multilateralen Übereinkünften, denen die Mitgliedstaaten angehören, sollte bestimmt werden. Europäische Güterrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle ErwGr. 64 ErwGr. 66