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Art. 23 EuMahnVO
Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung
Hat der Antragsgegner eine Überprüfung nach Artikel 20 beantragt, so kann das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Antragsgegners
- a)
das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken,
oder
- b)
die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen,
oder
- c)
unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.